
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft — und mit ihm eine Pflicht, die viele Online-Händler unterschätzt haben. Wer einen B2C-Webshop betreibt und dort Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, muss seine digitale Infrastruktur barrierefrei gestalten. Keine Empfehlung, keine Übergangsfrist für Online-Shops, keine Schonfrist. Dieser Leitfaden zeigt dir, was konkret zu tun ist — ohne Panikmache, aber mit klarer Kante.
Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 verbindlich für Online-Shops — ohne Übergangsfrist für Webseiten und E-Commerce.
- Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte, unter 2 Mio. Euro Umsatz) sind bei Dienstleistungen ausgenommen, nicht aber beim Verkauf BFSG-relevanter Produkte.
- Praktisch muss in den meisten Fällen die gesamte Website barrierefrei sein, nicht nur der Checkout.
- Overlay-Tools erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nicht — die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt das ausdrücklich klar.
- Eine Barrierefreiheitserklärung mit Pflichtangaben nach Anlage 3 BFSG und ein Feedback-Kanal gehören auf jede betroffene Website.
- Barrierefreiheit verbessert gleichzeitig SEO, Ladegeschwindigkeit und Usability für alle Nutzer.
Lesezeit: 10 Minuten
Inhaltsverzeichnis
- BFSG seit Juni 2025 in Kraft: Warum Online-Händler jetzt handeln müssen
- Für wen gilt das BFSG? Geltungsbereich und Ausnahmen im Überblick
- Muss die komplette Website barrierefrei sein? Abgrenzung und Praxisrealität
- Die vier Säulen der Barrierefreiheit: Konkrete Anforderungen für Webshops
- Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG: Was auf jede Shop-Website gehört
- Typische Fehler und Mythen: Was Online-Händler falsch machen
- Schritt-für-Schritt-Fahrplan: So wird der Webshop BFSG-konform
- Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil: Chancen für Online-Händler
BFSG seit Juni 2025 in Kraft: Warum Online-Händler jetzt handeln müssen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat die Spielregeln für den deutschen E-Commerce verändert — und zwar ohne Vorwarnung für diejenigen, die nicht aufgepasst haben.
Mit dem BFSG hat Deutschland den European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht umgesetzt. Seit dem 28. Juni 2025 müssen B2C-Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr barrierefrei sein. Dazu gehören Online-Shops, Buchungsportale und jede Website, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können. Das Gesetz wandelt eine bislang oft als Empfehlung verstandene digitale Barrierefreiheit in eine einklagbare Pflicht um.
Ein Detail, das viele übersehen: Betroffene Webseiten und Online-Shops fallen nicht unter die Übergangsfristen des BFSG (bfsg-gesetz.de). Die Übergangsfrist bis 2030 gilt ausschließlich für Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten und Selbstbedienungsterminals. Für deinen Webshop heißt das: Die Pflicht gilt jetzt, nicht irgendwann.
Was bei Verstößen droht, ist kein Papiertiger. Die Marktüberwachungsstellen der Länder prüfen die Einhaltung, verhängen Bußgelder und können im Extremfall die Abschaltung der Website oder des Online-Shops anordnen. Wer den Vergleich zur DSGVO-Einführung zieht, erkennt das Muster: Viele Händler haben damals zu spät reagiert, Berater waren überlastet, und die Nachbesserungen wurden teuer.
Für Online-Händler in Berlin und Brandenburg kommt ein weiterer Faktor hinzu: Die Region hat eine hohe Dichte an E-Commerce-Unternehmen. Die Marktaufsicht der Länder beobachtet den Markt — und bei einer Beschwerde reicht ein einziger Hinweis, um eine Prüfung auszulösen.
Für wen gilt das BFSG? Geltungsbereich und Ausnahmen im Überblick
Die erste Frage, die sich jeder Online-Händler stellt: Bin ich überhaupt betroffen? Die Antwort ist differenzierter, als viele Kurzanleitungen suggerieren.
Das BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 2 Nr. 26 BFSG. Konkret: Online-Shops, E-Commerce-Plattformen, Buchungsportale für Hotels und Reisen, Gutscheinbestellungen und alle Websites, die einen Vertragsschluss online ermöglichen. Dabei ist es unerheblich, ob die verkauften Produkte selbst unter das BFSG fallen — der Shop als Dienstleistung muss barrierefrei sein.
Ausdrücklich genannt sind zudem die Branchen-Webseiten von Banken und Online-Banking, Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr (ausgenommen Regionalverkehr) sowie Telekommunikationsdiensten.
Was nicht betroffen ist: Rein informative Unternehmenswebsites ohne interaktive oder buchbare Funktionen. Wer also nur sein Team, Öffnungszeiten und Anfahrtswege präsentiert, ohne dass Besucher online etwas kaufen oder buchen können, fällt nicht unter das BFSG.
- Online-Shop mit B2C-Verkauf: Betroffen — unabhängig von der Branche oder den verkauften Produkten.
- Buchungsportal (Hotels, Reisen, Tickets): Betroffen — als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.
- Reine Unternehmenswebsite ohne Shop: Nicht betroffen — solange kein Vertragsschluss online möglich ist.
- B2B-Website mit abgrenzbarem B2C-Shop: Der B2C-Bereich ist betroffen, der reine B2B-Bereich grundsätzlich nicht.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist ein häufiges Missverständnis. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind nach § 3 Abs. 3 BFSG bei Dienstleistungen ausgenommen. Aber: Diese Ausnahme gilt nicht für den Verkauf von BFSG-relevanten Produkten wie Smartphones, E-Books oder Smart-TVs (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Ein kleiner Online-Shop, der solche Produkte vertreibt, ist also trotzdem betroffen.
BFSG-Geltungsbereich auf einen Blick
| Website-Typ | Vom BFSG betroffen? | Kleinstunternehmen-Ausnahme? |
|---|---|---|
| B2C-Online-Shop (alle Branchen) | Ja | Ja, wenn reine Dienstleistung (kein Verkauf BFSG-relevanter Produkte) |
| Buchungsportal (Hotel, Reise, Tickets) | Ja | Ja |
| Online-Banking / Bankdienstleistungen | Ja | Ja |
| Rein informative Unternehmenswebsite | Nein | Nicht relevant |
| B2B-Website ohne B2C-Bereich | Nein | Nicht relevant |
| Kleinstunternehmen mit BFSG-Produktverkauf | Ja (für Produkte) | Nein — Ausnahme gilt nicht für Produkte |

Muss die komplette Website barrierefrei sein? Abgrenzung und Praxisrealität
Eine der meistgestellten Fragen — und eine, bei der die juristische Theorie und die Praxis deutlich auseinanderklaffen.
Das BFSG spricht von abgrenzbaren Bereichen: Nur der Teil einer Website, für den das Gesetz gilt, muss barrierefrei sein. Wenn eine B2B-Webseite zusätzlich einen abgrenzbaren B2C-Online-Shop enthält, müsste theoretisch nur dieser E-Commerce-Bereich die Anforderungen erfüllen.
Die Praxis sieht anders aus. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit erweitert die Zugänglichkeitspflicht auf den Einstieg und den Weg zum Online-Shop — also auf die Navigation der gesamten Website. Logisch: Was nützt ein barrierefreier Checkout, wenn ein Nutzer mit Screenreader die Navigation nicht bedienen kann, um überhaupt dorthin zu gelangen?
Rein redaktionelle Bereiche wie Blog, Magazin oder Ratgeber-Seiten müssen nicht zwingend barrierefrei sein, sofern sie nicht unmittelbar auf den Abschluss von Verbraucherverträgen abzielen. Erfahrungsgemäß ist die Grenze fließend: Ein Blogbeitrag mit eingebettetem Produktlink oder einer Kaufempfehlung kann schnell in den Geltungsbereich rutschen.
Die ehrliche Empfehlung: Wer einen B2C-Webshop betreibt, sollte die gesamte Website barrierefrei gestalten. Der Aufwand für eine Teilumsetzung mit sauberer Abgrenzung ist oft höher als eine konsistente Lösung — und das Risiko, dass einzelne Bereiche als nicht ausreichend abgegrenzt gelten, bleibt bestehen.
Eine Ausnahme bilden archivierte Inhalte: Aufgezeichnete Audio- oder Videodateien und Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr überarbeitet werden, müssen nicht barrierefrei gestaltet werden. Aber nur, wenn der gesamte Shop oder die gesamte Website als Archiv ruht — einzelne ruhende Blogbeiträge reichen nicht aus.
Die vier Säulen der Barrierefreiheit: Konkrete Anforderungen für Webshops
Das BFSG verweist auf die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) und damit letztlich auf die Norm EN 301 549 sowie die WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA. Was das für deinen Shop konkret bedeutet:
Die Anforderungen lassen sich in vier Prinzipien gliedern, die in der BFSGV verankert sind. Jedes Prinzip adressiert unterschiedliche Einschränkungen — von Sehbehinderungen über motorische Einschränkungen bis hin zu kognitiven Beeinträchtigungen.
- Wahrnehmbarkeit: Texte mit hohem Farbkontrast (mindestens 4,5:1 für normalen Text), skalierbare Schrift ohne Informationsverlust, Alternativtexte für jedes Bild und Untertitel für Videos. Das Zwei-Sinne-Prinzip ist gesetzlich verankert: Inhalte müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden.
- Bedienbarkeit: Vollständige Navigation per Tastatur oder Sprachsteuerung, keine flackernden Elemente (Risiko für Epilepsie), logische Fokus-Reihenfolge und Sprungmarken, damit Nutzer nicht durch die gesamte Seite tabben müssen.
- Verständlichkeit: Klare und einfache Sprache, beschriftete Formularfelder (nicht nur Platzhalter-Text), verständliche Fehlermeldungen mit Lösungshinweis, einheitliche Navigation und Menüführung auf allen Seiten.
- Robustheit: Technische Kompatibilität mit assistiven Technologien wie Screenreadern und Braille-Zeilen, korrekte HTML-Semantik und ARIA-Auszeichnung, saubere Überschriften-Hierarchie, Listen und Tabellen.
Ein Punkt, der in vielen Anleitungen untergeht: § 12 Nr. 2 e) BFSGV verlangt, dass sich textliche Inhalte zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen müssen. Texte dürfen also nicht als Bilder eingebettet sein, und PDFs müssen tagged sein, damit ein Screenreader sie verarbeiten kann.
Für die technische Umsetzung gilt die EN 301 549 als maßgebliche Norm, die in Teilen auf die WCAG 2.1 Level AA verweist. Wer diese Kriterien erfüllt, steht auf einer soliden Basis — auch wenn die Norm aktuell im Hinblick auf die EU-Richtlinie 2019/882 aktualisiert wird.

Informationspflichten nach Anlage 3 BFSG: Was auf jede Shop-Website gehört
Die technische Barrierefreiheit ist nur die eine Seite. Das BFSG verlangt zusätzlich, dass du deine Kunden aktiv über die Barrierefreiheit deiner Dienstleistung informierst.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG darf ein Dienstleistungserbringer seine Dienstleistung nur anbieten, wenn er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 BFSG erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat. Diese Informationen müssen so lange aufbewahrt und bereitgestellt werden, wie die Dienstleistung angeboten wird.
- Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung
- Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung
- Beschreibung der Barrierefreiheitsmaßnahmen — wie werden die spezifischen Anforderungen erfüllt (z. B. anhand harmonisierter Normen oder technischer Spezifikationen)?
- Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
- Barrierefreie Feedbackmöglichkeit zur Meldung von Barrieren durch Nutzer
Ein wichtiger Unterschied zur Barrierefreiheitserklärung öffentlicher Stellen: Im Rahmen des BFSG muss Nichtkonformität nicht angegeben und begründet werden, da der Dienstleistungserbringer grundsätzlich verpflichtet ist, vollständige Barrierefreiheit herzustellen. Das macht die Erklärung einfacher, die dahinterliegende Pflicht aber umso verbindlicher.
Wo platzierst du diese Informationen? Das Gesetz nennt die AGB als möglichen Ort. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit empfiehlt eine bessere Lösung: einen gut sichtbaren Link „Barrierefreiheit“ im Header oder Footer der Website, der auf eine eigene Seite mit den Pflichtinformationen verweist. Versteckt in den AGB findet das niemand — und „auffindbar“ ist eine gesetzliche Anforderung.
Typische Fehler und Mythen: Was Online-Händler falsch machen
Erfahrungsgemäß scheitern viele Umsetzungen nicht am fehlenden Budget, sondern an falschen Annahmen. Diese vier Fehler sehen wir besonders häufig.
Fehler 1: Overlay-Tools als Lösung betrachten. Overlay-Tools sind Assistenz-Softwarelösungen, die das Erscheinungsbild einer Website anpassen — größere Schrift, andere Hintergrundfarbe, Kontrastmodus. Klingt hilfreich, reicht aber nicht. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt unmissverständlich klar: Ein Online-Shop kann mit einem Overlay-Tool die Verpflichtungen zur digitalen Barrierefreiheit nach dem BFSG nicht erfüllen. Die Gründe: Overlay-Tools ändern nichts an der zugrundeliegenden Code-Struktur, lösen keine fehlenden Alternativtexte und reparieren keine kaputte Tastaturnavigation.
Fehler 2: Barrierefreiheit nur als Entwickler-Aufgabe verstehen. Die technische Seite — sauberes HTML, ARIA-Attribute, Kontrastwerte — ist Entwicklerarbeit. Aber ein erheblicher Teil der Barrierefreiheit entsteht im Content-Management-System: Bilder brauchen Alternativtexte, Texte müssen verständlich sein, Überschriften korrekt hierarchisch gesetzt, Formularfelder beschriftet. Online-Redakteure und Content-Manager tragen genauso Verantwortung wie das Tech-Team.
Fehler 3: Auf Übergangsfristen hoffen. Die Übergangsfristen im BFSG gelten für Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten und Selbstbedienungsterminals — nicht für Webseiten und Online-Shops. Wer auf eine Schonfrist wartet, wartet vergebens.
Fehler 4: Zeitbasierte Medien falsch einordnen. Aufgezeichnete Audio- und Videodateien müssen tatsächlich nicht barrierefrei gestaltet werden. Aber dieser Freibrief gilt ausschließlich für diese Medientypen — nicht für den Rest des Shops. Wir erleben immer wieder, dass Händler diese Ausnahme als pauschalen Aufschub interpretieren.
Schritt-für-Schritt-Fahrplan: So wird der Webshop BFSG-konform
Barrierefreiheit lässt sich nicht über Nacht umsetzen. Aber mit einem strukturierten Vorgehen wird aus dem Pflichtprogramm ein planbares Projekt.
- Schritt 1 — Bestandsaufnahme und Audit: Prüfe den aktuellen Stand deiner Website anhand der WCAG 2.1 AA-Kriterien. Tools wie das WAVE-Tool (Web Accessibility Evaluation) analysieren HTML-Seiten und zeigen Verstöße direkt im Browser an. Das ist ein solider erster Scan — ersetzt aber kein manuelles Audit durch einen Experten, der auch Tastaturnavigation und Screenreader-Kompatibilität prüft.
- Schritt 2 — Bewusstseinsbildung im Team: Entwickler, Redakteure und Entscheider müssen verstehen, welche Barrieren für Menschen mit Einschränkungen bestehen. Der Allgemeine Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin bietet einen Sehbehinderungs-Simulator — ein Augenöffner für jedes Projektmeeting.
- Schritt 3 — Technische Umsetzung priorisieren: Nicht alles gleichzeitig. Starte mit den kritischen Bereichen: Checkout, Warenkorb, Produktseiten, Navigation und Formulare. Diese haben den größten Impact auf die Customer Journey und das höchste Risiko bei einer Prüfung.
- Schritt 4 — Redaktionelle Prozesse anpassen: Etabliere Leitfäden für Alternativtexte, einfache Sprache und strukturierte Inhalte im CMS. Jedes neue Produktbild braucht einen beschreibenden Alt-Text, jede Überschrift die richtige Hierarchie.
- Schritt 5 — Barrierefreiheitserklärung erstellen: Setze die Pflichtangaben nach Anlage 3 BFSG um, platziere sie über einen Link „Barrierefreiheit“ im Footer und richte einen barrierefreien Feedback-Kanal ein.
- Schritt 6 — Laufende Qualitätssicherung: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jedes Content-Update, jede technische Änderung, jedes neue Plugin kann neue Barrieren schaffen. Integriere Barrierefreiheits-Checks in deinen regulären Deployment-Prozess.
Eine Grundregel, die sich in unserer langjährigen Erfahrung mit E-Commerce-Projekten bestätigt: Wer Barrierefreiheit von Anfang an mitdenkt, spart erheblich gegenüber nachträglichen Anpassungen. Ein barrierefreier Relaunch kostet weniger als das Flicken einer bestehenden Seite mit hunderten von Einzelproblemen.
Für Berliner und Brandenburger KMU gibt es einen konkreten finanziellen Hebel: Bis zu 50 % staatliche Förderung für digitale Maßnahmen sind möglich. Ein Barrierefreiheits-Audit und die anschließende Umsetzung fallen in diesen Förderrahmen — ein Punkt, den wir bei gewusst-wo Berlin Brandenburg GmbH regelmäßig für unsere Kunden prüfen und aktivieren.
Barrierefreiheit als Wettbewerbsvorteil: Chancen für Online-Händler
Die gesetzliche Pflicht ist das eine. Die strategische Chance ist das andere — und die wird von den meisten Händlern noch komplett ignoriert.
Rund 10 Millionen Menschen mit Behinderungen leben in Deutschland (munas.de). Dazu kommt eine wachsende Zahl älterer Kundinnen und Kunden mit altersbedingten Einschränkungen beim Sehen, Hören oder in der Feinmotorik. Für deinen Shop bedeutet das: Barrierefreiheit erschließt eine Zielgruppe, die bisher an den Barrieren deiner Website gescheitert ist.
Die technischen Nebeneffekte sind ebenso relevant. Barrierefreie Websites sind schneller, stabiler und besser strukturiert. Saubere HTML-Semantik, Alternativtexte, klare Überschriften-Hierarchien und korrekte ARIA-Auszeichnung — all das sind gleichzeitig Signale, die Suchmaschinen für ihr Ranking auswerten. Wer in Barrierefreiheit investiert, investiert parallel in SEO.
Die Usability profitiert für alle Nutzer. Größere Klickflächen, logische Tab-Reihenfolge, verständliche Fehlermeldungen — das verbessert nicht nur die Erfahrung für Menschen mit Einschränkungen, sondern erhöht die Conversion Rate über alle Touchpoints hinweg.
In der vielfältigen Berliner E-Commerce-Landschaft kann Barrierefreiheit ein echtes Differenzierungsmerkmal sein. Während Wettbewerber das Thema noch als lästige Pflicht behandeln, positionierst du dich als Händler, der Inklusion ernst nimmt — mit messbarem Impact auf Image, Kundenbindung und Reichweite.
Die gesetzliche Pflicht bietet außerdem einen Anlass, die digitale Infrastruktur insgesamt zu modernisieren. Viele Shops laufen auf veralteten Templates mit technischen Schulden. Ein Barrierefreiheits-Projekt deckt diese Schwächen auf und liefert den Business Case für überfällige Investitionen.
BFSG-Umsetzungs-Checkliste für Online-Händler
Phase 1: Analyse (Woche 1–2)
- [ ] Prüfen, ob der eigene Shop unter das BFSG fällt (Vertragsschluss online? B2C-Dienstleistung?)
- [ ] Kleinstunternehmen-Ausnahme prüfen: unter 10 Beschäftigte UND unter 2 Mio. Euro Umsatz?
- [ ] Automatisierten Accessibility-Scan durchführen (z. B. WAVE-Tool)
- [ ] Manuelles Audit planen: Tastaturnavigation, Screenreader-Test, Kontraste prüfen
Phase 2: Planung (Woche 2–3)
- [ ] Kritische Barrieren priorisieren: Checkout, Navigation, Produktseiten, Formulare
- [ ] Verantwortlichkeiten klären: Entwickler, Redakteure, Projektleitung
- [ ] Budget kalkulieren und Fördermöglichkeiten prüfen (z. B. bis zu 50 % staatliche Förderung)
- [ ] Zeitplan mit realistischen Meilensteinen erstellen
Phase 3: Technische Umsetzung (Woche 3–8)
- [ ] HTML-Semantik und ARIA-Auszeichnung korrigieren
- [ ] Tastaturnavigation und Fokus-Reihenfolge sicherstellen
- [ ] Farbkontraste auf mindestens 4,5:1 anpassen
- [ ] Alternativtexte für alle relevanten Bilder erstellen
- [ ] Formulare mit sichtbaren Labels und verständlichen Fehlermeldungen ausstatten
Phase 4: Redaktion & Informationspflichten (Woche 6–8)
- [ ] Redaktionsleitfaden für barrierefreie Inhalte erstellen
- [ ] Barrierefreiheitserklärung nach Anlage 3 BFSG verfassen
- [ ] Link „Barrierefreiheit“ im Header oder Footer platzieren
- [ ] Barrierefreien Feedback-Kanal einrichten
- [ ] Zuständige Marktüberwachungsbehörde angeben
Phase 5: Laufender Betrieb (fortlaufend)
- [ ] Barrierefreiheits-Checks in den Deployment-Prozess integrieren
- [ ] Neue Inhalte vor Veröffentlichung auf Barrierefreiheit prüfen
- [ ] Feedback von Nutzern auswerten und Barrieren beheben
- [ ] Jährliches Re-Audit durchführen
Tipp: Speichern Sie diese Checkliste als Screenshot!
Fazit: Praxisorientierter Leitfaden fuer Online-Haendler, der die gesetzlichen Pflichten klar von Mythen trennt und einen konkreten Umsetzungsfahrplan liefert, statt nur Panik zu verbreiten.
Das BFSG ist kein optionales Nice-to-have, sondern geltendes Recht mit konkreten Konsequenzen. Online-Händler, die das Thema jetzt strukturiert angehen, vermeiden Bußgelder, erreichen neue Zielgruppen und verbessern gleichzeitig SEO, Usability und Ladezeiten ihres Shops. Der entscheidende Hebel: Barrierefreiheit nicht als lästige Compliance-Aufgabe behandeln, sondern als Investition in die digitale Infrastruktur, die sich an jedem Touchpoint der Customer Journey auszahlt.
Ihre nächsten Schritte:
- Kostenlosen BFSG-Check durchführen — fällt dein Shop in den Geltungsbereich?
- Automatisierten Accessibility-Scan deines Shops starten (z. B. WAVE-Tool)
- Erstgespräch mit einem Spezialisten für barrierefreies Webdesign vereinbaren und Fördermöglichkeiten klären
Du brauchst Klarheit, ob und wie das BFSG deinen Shop betrifft? gewusst-wo Berlin Brandenburg GmbH bietet ein kostenloses Erstgespräch — von der Bestandsaufnahme über die technische Umsetzung bis zur Barrierefreiheitserklärung. Beratung jetzt anfragen.
Häufig gestellte Fragen
Seit wann gilt das BFSG und gibt es Übergangsfristen für Online-Shops?
Das BFSG ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Für Webseiten und Online-Shops gibt es keine Übergangsfrist — die Barrierefreiheitspflicht gilt sofort. Die Übergangsfristen bis 2030 betreffen ausschließlich Dienstleistungen unter dem Einsatz von Produkten und Selbstbedienungsterminals.
Fällt mein Online-Shop unter das BFSG?
Wenn über deinen Shop Verbraucher Waren kaufen, Dienstleistungen buchen oder Verträge online abschließen können, fällt er unter das BFSG als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Das gilt unabhängig davon, ob die Produkte selbst vom BFSG erfasst sind.
Gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme auch für E-Commerce?
Für Dienstleistungen ja — wenn du weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz hast. Aber Achtung: Wenn du BFSG-relevante Produkte (z. B. Smartphones, E-Books, Smart-TVs) verkaufst, greift die Ausnahme für diese Produkte nicht.
Reicht ein Accessibility-Plugin oder Overlay-Tool aus?
Nein. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt klar, dass Overlay-Tools die gesetzlichen Anforderungen des BFSG nicht erfüllen können. Sie ändern nichts an der Code-Struktur, ergänzen keine fehlenden Alternativtexte und reparieren keine defekte Tastaturnavigation. Die Barrierefreiheit muss im Code und im Content selbst umgesetzt werden.
Muss auch mein Blog barrierefrei sein?
Rein redaktionelle Bereiche, die nicht unmittelbar auf den Abschluss von Verbraucherverträgen abzielen, fallen nicht zwingend unter das BFSG. Allerdings muss die Navigation zum Shop — und damit auch die Gesamtstruktur der Website — barrierefrei sein. In der Praxis empfiehlt es sich, die gesamte Website einheitlich barrierefrei zu gestalten.
Was droht bei Verstößen gegen das BFSG?
Die Marktüberwachungsstellen der Länder überwachen die Einhaltung. Bei Verstößen drohen Bußgelder. Im Extremfall kann die Abschaltung der Website oder des Online-Shops angeordnet werden.
Wo muss die Barrierefreiheitserklärung auf der Website stehen?
Das Gesetz verlangt eine leicht auffindbare und barrierefreie Veröffentlichung. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen gut sichtbaren Link „Barrierefreiheit“ im Header oder Footer der Website — nicht versteckt in den AGB.
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