Barrierefreie Website erstellen lassen: Was das BFSG seit 2025 für Berliner KMU bedeutet und wie Sie 2026 compliant bleiben

14. 04. 2026
Laptop mit barrierefreien Website-Elementen auf einem Schreibtisch vor unscharfer Berliner Skyline

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – und wer seinen Online-Shop oder sein Buchungsportal seitdem auch nur einmal aktualisiert hat, steht bereits in der Pflicht. Trotzdem haben die meisten deutschen Unternehmen noch nicht gehandelt. Für KMU in Berlin und Brandenburg heißt das: Jeder Tag ohne Umsetzung ist ein Tag mit Bußgeld- und Abmahnrisiko. Dieser Leitfaden zeigt, was das BFSG konkret fordert, wo die häufigsten Irrtümer lauern und wie du deine barrierefreie Website erstellen lassen kannst – strukturiert, förderfähig und rechtssicher.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet erstmals private Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit bei B2C-Angeboten.
  • Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (unter 10 Beschäftigte, unter 2 Mio. Euro Umsatz) gilt nur für Dienstleistungen – nicht für den Produktverkauf im E-Commerce.
  • Jede Website-Aktualisierung nach dem Stichtag löst sofort die volle Konformitätspflicht aus – die Übergangsfrist bis 2030 greift dann nicht mehr.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Verbände.
  • Barrierefrei gestaltete Websites verzeichnen im Schnitt 12 % mehr organischen Traffic – Compliance zahlt sich also auch als SEO-Vorteil aus.
  • Bis zu 50 % staatliche Förderung können die Investitionskosten für die barrierefreie Umgestaltung deutlich senken.

Lesezeit: 9 Minuten

Inhaltsverzeichnis

  1. BFSG und EAA: Was seit dem 28. Juni 2025 gesetzlich gilt
  2. Wen betrifft das Gesetz – und wer ist tatsächlich ausgenommen?
  3. Was 2026 konkret anders wird: Fristen, Übergangsregelungen und die Übergangsfrist-Falle
  4. Die vier Säulen barrierefreier Webgestaltung: Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust
  5. Bußgelder, Abmahnrisiken und Marktüberwachung: Was bei Nicht-Compliance droht
  6. Schritt für Schritt zur barrierefreien Website: Der Umsetzungsfahrplan für KMU
  7. Barrierefreie Website erstellen lassen: Warum sich KMU professionelle Unterstützung holen sollten

BFSG und EAA: Was seit dem 28. Juni 2025 gesetzlich gilt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz hat die Spielregeln für digitale B2C-Angebote in Deutschland grundlegend verändert. Wer online an Verbraucher verkauft, bucht oder berät, muss jetzt liefern.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 – den European Accessibility Act (EAA) – in deutsches Recht um. Seit dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbieten, diese barrierefrei gestalten. Das BFSG ist damit das erste deutsche Gesetz, das private Unternehmen zu digitaler Barrierefreiheit verpflichtet – zuvor galt diese Pflicht nur für öffentliche Stellen (Bundesfachstelle Barrierefreiheit).

Betroffen sind unter anderem Online-Shops, Buchungsplattformen, Terminbuchungssysteme, Apps mit Vertragsabschluss-Funktion, elektronische Kommunikationsdienste und Bankdienstleistungen. Entscheidend ist ein einziges Kriterium: Kann über den digitalen Kanal ein Verbrauchervertrag angebahnt oder abgeschlossen werden? Wenn ja, greift das BFSG.

Das betrifft auch vermeintlich kleine Funktionen. Ein Online-Terminvereinbarungstool auf der Website eines Friseursalons in Kreuzberg oder ein Kontaktformular mit Buchungsoption bei einem Handwerksbetrieb in Potsdam – bereits solche Elemente können dazu führen, dass die Website unter das Gesetz fällt.

Rein informative Unternehmenswebsites ohne interaktive oder buchbare Funktionen sind hingegen nicht betroffen. Wer lediglich Öffnungszeiten, Anfahrtsbeschreibung und Leistungsübersicht darstellt – ohne dass Nutzer dort einen Vertrag abschließen oder vorbereiten können – muss keine BFSG-Konformität nachweisen.

Wen betrifft das Gesetz – und wer ist tatsächlich ausgenommen?

Die häufigste Fehleinschätzung, die uns in Beratungsgesprächen begegnet: „Wir sind doch ein kleines Unternehmen, das betrifft uns nicht.“ Oft stimmt das nicht.

Das BFSG richtet sich an Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleister, die Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher in Deutschland anbieten. Der Anwendungsbereich ist bewusst breit gefasst: Auch internationale Anbieter und Vermittlungsplattformen fallen darunter, selbst wenn der eigentliche Vertrag mit einem Dritten zustande kommt.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme existiert – aber sie ist deutlich enger als viele annehmen. Ausgenommen sind nur Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. Euro. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein. Und: Die Ausnahme gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Wer über einen Online-Shop Produkte verkauft, ist trotzdem zur Umsetzung verpflichtet – unabhängig von der Unternehmensgröße.

Auch kostenlose Leistungen können betroffen sein. Sobald eine Website personenbezogene Daten abfragt oder auf entgeltliche Angebote hinwirkt, reicht das aus, um unter das BFSG zu fallen. Die Abgrenzung ist also nicht am Preis festzumachen, sondern an der Funktion.

Unternehmen im reinen B2B-Bereich, die ausschließlich Geschäftskunden adressieren und dies eindeutig kennzeichnen, sind grundsätzlich nicht betroffen. Vorsicht bei hybriden Modellen: Wer auf derselben Website sowohl B2B- als auch B2C-Kunden anspricht, muss zumindest den B2C-Teil barrierefrei gestalten – und praktisch oft die gesamte Website, da die Navigation zum B2C-Bereich ebenfalls zugänglich sein muss.

BFSG-Betroffenheit: Schnell-Check für KMU

KriteriumBetroffenNicht betroffen
Online-Shop (B2C)✅ Immer, auch bei Kleinstunternehmen
Website mit Buchungs-/Terminfunktion✅ Wenn Verbrauchervertrag angebahnt wirdRein interne Tools ohne Verbraucherkontakt
Rein informative Website✅ Ohne interaktive/buchbare Funktionen
B2B-WebsiteHybride Modelle mit B2C-Anteil✅ Ausschließlich Geschäftskunden
Kleinstunternehmen (< 10 MA, < 2 Mio. €)Beim Produktverkauf✅ Nur bei reinen Dienstleistungen
Nahaufnahme einer Barrierefreiheits-Checkliste mit Kalenderblock 2026 auf einem Arbeitsplatz

Was 2026 konkret anders wird: Fristen, Übergangsregelungen und die Übergangsfrist-Falle

Viele Unternehmen wiegen sich in falscher Sicherheit, weil sie von einer Übergangsfrist bis 2030 gehört haben. Das ist die gefährlichste Fehleinschätzung rund um das BFSG.

Neue digitale Services und wesentliche Änderungen an bestehenden Angeboten müssen seit dem 29. Juni 2025 sofort barrierefrei sein. Für Dienstleistungen, die auf Basis vor dem 28. Juni 2025 geschlossener Verträge erbracht werden, existiert eine Übergangsfrist bis zum 27. Juni 2030 (§ 38 BFSG). Das klingt nach Spielraum.

Der entscheidende Haken: Diese Übergangsfrist gilt nur, solange die Website seit dem Stichtag nicht aktualisiert wurde. Jede inhaltliche Änderung nach dem 28. Juni 2025 – ein neues Banner, eine geänderte Produktbeschreibung, ein aktualisierter Blogbeitrag – löst sofort die volle BFSG-Konformitätspflicht aus (webdelo.de).

Für die Praxis bedeutet das: Nahezu jede aktiv gepflegte Website hat den Übergangsstatus bereits verloren. Wer im Sommer 2025 ein Saisonangebot eingestellt, eine News-Meldung veröffentlicht oder auch nur ein Cookie-Banner angepasst hat, steht jetzt in der Pflicht. Viele Berliner KMU haben genau das getan – routinemäßig, ohne die Konsequenz zu kennen.

Altinhalte, die seit dem 28. Juni 2025 nicht mehr überarbeitet werden, genießen einen begrenzten Bestandsschutz – aber nur wenn die gesamte Website als eine Art Archiv ruht, nicht nur einzelne Bereiche. In der Realität trifft das auf kaum ein aktives Unternehmen zu.

Die Konsequenz für 2026 ist klar: Abwarten ist keine Option. Wer jetzt eine barrierefreie Website erstellen lassen oder die bestehende Seite anpassen möchte, sollte das als dringende Priorität behandeln – nicht als Projekt für „irgendwann“.

Die vier Säulen barrierefreier Webgestaltung: Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust

Das BFSG verweist auf die WCAG 2.1 Level AA und die EU-Norm EN 301 549 als technische Leitplanken. Dahinter stehen vier zentrale Prinzipien, die jede barrierefreie Website erfüllen muss.

  • Wahrnehmbarkeit: Texte mit hohem Farbkontrast, skalierbare und gut lesbare Schrift (erfahrungsgemäß mindestens 16 px als Basis), Alternativtexte für alle informativen Bilder, Untertitel für Videos. Alles, was visuell vermittelt wird, muss auch für Screenreader erfassbar sein.
  • Bedienbarkeit: Die gesamte Website muss ohne Maus nutzbar sein – per Tastatur oder Sprachsteuerung. Fokus-Hervorhebungen, logische Tab-Reihenfolge und Sprungmarken sind Pflicht. Flackernde Elemente, die Anfälle auslösen können, sind tabu.
  • Verständlichkeit: Klare, einfache Sprache. Beschriftete Formularfelder. Fehlermeldungen, die erklären, was falsch ist und wie es richtig geht. Einheitliche Navigation und Menüführung über alle Seiten hinweg.
  • Robustheit: Sauberes semantisches HTML, korrekte ARIA-Attribute, valide Auszeichnung von Überschriften, Listen und Tabellen. Die Website muss mit Hilfstechnologien wie Screenreadern und Braille-Displays zuverlässig funktionieren.

Diese vier Prinzipien sind keine Empfehlungen – sie bilden den Prüfrahmen, an dem Marktüberwachungsbehörden die Konformität messen. Erfahrungsgemäß scheitern die meisten Websites an den Grundlagen: fehlende Alt-Texte, unzureichende Kontrastverhältnisse und nicht per Tastatur erreichbare interaktive Elemente wie Dropdown-Menüs oder Slider.

Zusätzlich schreibt das BFSG eine Barrierefreiheitserklärung vor. Sie muss leicht auffindbar auf der Website platziert werden – erfahrungsgemäß im Footer neben Impressum und Datenschutzerklärung. Die Erklärung dokumentiert die umgesetzten Standards, das Datum der letzten Überprüfung und bietet eine barrierefreie Feedbackmöglichkeit zur Meldung von Barrieren. Wer diese Erklärung auslässt, verstößt bereits formal gegen das Gesetz.

Zur Ersteinschätzung eignen sich Tools wie das WAVE-Tool (Web Accessibility Evaluation), das HTML-Seiten analysiert und Verstöße direkt im Browser visualisiert. Aber Achtung: Automatisierte Tests decken erfahrungsgemäß nur rund 30–40 % der Barrieren auf. Für eine belastbare Prüfung braucht es manuelle Expertise – dazu später mehr.

Infografik zum Thema

Bußgelder, Abmahnrisiken und Marktüberwachung: Was bei Nicht-Compliance droht

Das BFSG hat Zähne. Die Marktüberwachungsbehörde ist bereits operativ tätig, und neben behördlichen Sanktionen droht ein zweites Risiko, das viele unterschätzen.

Bei Verstößen gegen das BFSG drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro sowie Vertriebsverbote für nicht konforme Produkte und Dienstleistungen. Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren aktiv – und sie müssen nicht erst auf Beschwerden warten.

Dazu kommt das wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiko: Das BFSG enthält Marktverhaltensregeln, die Verbraucherschutz- und Behindertenverbänden das Recht geben, Verstöße abzumahnen. Diese Konstellation kennen viele Unternehmer bereits aus dem Bereich Datenschutz und Impressumspflicht – und wissen, wie schnell solche Abmahnungen ins Haus flattern.

📊 Wie konform sind deutsche Online-Shops wirklich? Eine Studie von Aktion Mensch testete 2025 insgesamt 65 Online-Shops aus Deutschlands Top-500-E-Commerce-Plattformen. Nur jeder dritte erfüllte die Barrierefreiheitsanforderungen. Lediglich 20 von 65 Shops konnten vollständig per Tastatur bedient werden – eine Grundanforderung des BFSG. Quelle: webdelo.de

Wenn selbst große E-Commerce-Plattformen die Anforderungen mehrheitlich verfehlen, zeigt das die Dimension der Compliance-Lücke. Für KMU in Berlin und Brandenburg ergibt sich daraus allerdings auch eine Chance: Wer jetzt handelt, hebt sich deutlich vom Wettbewerb ab – rechtlich abgesichert und mit einer besseren User Experience für alle Nutzer.

Schritt für Schritt zur barrierefreien Website: Der Umsetzungsfahrplan für KMU

Barrierefreiheit lässt sich nicht durch ein einzelnes Plugin oder ein Overlay-Tool erledigen. Die Umsetzung erfordert einen strukturierten Prozess – der aber mit dem richtigen Plan keine Raketenwissenschaft ist.

  • Schritt 1 – Scope-Definition: Prüfe, welche Bereiche deiner Website unter das BFSG fallen. Kartiere alle Transaktionsabläufe: Checkout, Registrierung, Formulare, Buchungen, Drittanbieter-Integrationen (Zahlungsanbieter, Chat-Widgets, Kalender-Tools). Kläre, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift.
  • Schritt 2 – Barrierefreiheits-Audit: Führe eine umfassende Bestandsaufnahme anhand der WCAG 2.1 AA-Kriterien durch. Nutze automatisierte Tools wie WAVE für eine erste Analyse, plane aber zwingend eine manuelle Prüfung ein – insbesondere für Tastaturnavigation, Screenreader-Kompatibilität und Formular-Logik.
  • Schritt 3 – Umsetzungsplan erstellen: Definiere Prioritäten (kritische Barrieren zuerst), einen realistischen Zeitplan und klare Verantwortlichkeiten. Verankere Barrierefreiheit als festen Bestandteil in Design- und Entwicklungsprozessen – Stichwort Accessibility by Design.
  • Schritt 4 – Technische und inhaltliche Umsetzung: Semantisches HTML, ARIA-Attribute, vollständige Tastaturnavigation, Kontrastoptimierung, Alt-Texte für Bilder, beschriftete Formularfelder, verständliche Fehlermeldungen und Hilfetexte. Jedes interaktive Element muss ohne Maus bedienbar sein.
  • Schritt 5 – Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen: Rechtskonforme Erklärung im Footer platzieren. Inhalt: umgesetzte Standards, Datum der letzten Prüfung, barrierefreie Feedbackmöglichkeit, Verweis auf die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
  • Schritt 6 – Laufende Überwachung: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jede neue Seite, jedes neue Produkt, jede Designänderung muss geprüft werden. Plane regelmäßige Re-Audits ein und schule dein Team für die Content-Pflege.

Erfahrungsgemäß unterschätzen viele KMU den sechsten Schritt. Die initiale Umsetzung ist der sichtbare Teil – aber Barrierefreiheit bleibt nur erhalten, wenn sie in den laufenden Redaktions- und Entwicklungsprozess integriert wird. Wer eine barrierefreie Website erstellen lassen möchte, sollte daher von Anfang an darauf achten, dass der Dienstleister nicht nur einmalig umsetzt, sondern auch nachhaltige Prozesse mitliefert.

Barrierefreie Website erstellen lassen: Warum sich KMU professionelle Unterstützung holen sollten

Zwischen Compliance-Pflicht und tatsächlicher Umsetzung liegt oft eine Lücke, die Unternehmen allein nur schwer schließen können. Der Grund: Die Anforderungen verbinden Recht, Technik und Nutzererfahrung auf eine Weise, die Spezialwissen erfordert.

Overlay-Tools und automatisierte Widgets werden häufig als schnelle Lösung beworben. Sie können einzelne Symptome abmildern – etwa Kontrastanpassungen oder Schriftvergrößerung. Aber sie beheben keine strukturellen Barrieren im Code. Eine fehlende Tastaturnavigation, ein nicht ausgezeichnetes Formular oder ein Slider ohne ARIA-Labels bleiben bestehen. Automatisierte Lösungen allein machen keine Website BFSG-konform.

Professionelle Umsetzung verbindet rechtliche Einordnung, technische Kompetenz und UX-Design. Das Ergebnis ist nicht nur eine konforme Website, sondern eine bessere Website: sauberer Code, schnellere Ladezeiten, intuitivere Navigation. Barrierefrei gestaltete Seiten verzeichnen im Schnitt 12 % mehr organischen Traffic (Wettbewerbszentrale). Der Hebel für dein Unternehmen: Jede Investition in Barrierefreiheit zahlt gleichzeitig auf deine SEO- und Sichtbarkeitsziele ein.

Barrierefreiheit ist auch ein strategischer Wettbewerbsvorteil, der über Pflichterfüllung hinausgeht. Die Bevölkerung wird älter, die digitalen Erwartungen steigen – und eine zugängliche Website signalisiert Qualität und Professionalität gegenüber allen Nutzern, nicht nur gegenüber Menschen mit Behinderungen.

Ein Aspekt, den viele KMU nicht auf dem Schirm haben: Staatliche Förderungen können die Investitionskosten für digitale Maßnahmen um bis zu 50 % senken. Gerade in der Region Berlin-Brandenburg existieren Förderprogramme, die speziell auf die Digitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnitten sind. Wer sich professionell beraten lässt, kann diese Mittel gezielt für die barrierefreie Umgestaltung einsetzen.

Als regionaler Partner mit Fokus auf barrierefreies Webdesign und Omnichannel-Lösungen kennen wir bei gewusst-wo Berlin Brandenburg GmbH die technischen Anforderungen ebenso wie die lokale Förderlandschaft. Das Ergebnis: maßgeschneiderte Umsetzung statt Standardlösung – von der Erstanalyse über die technische Realisierung bis zur laufenden Qualitätssicherung.

BFSG-Compliance-Checkliste für KMU

Phase 1: Betroffenheit klären (Woche 1–2)

  • [ ] Prüfen, ob dein digitales Angebot unter das BFSG fällt (Verbraucherverträge, Buchungsfunktionen, Shop)
  • [ ] Kleinstunternehmen-Ausnahme prüfen: < 10 Beschäftigte UND < 2 Mio. € Umsatz? Nur bei Dienstleistungen relevant!
  • [ ] B2B- vs. B2C-Bereiche auf der Website identifizieren und abgrenzen
  • [ ] Klären, ob seit dem 28. Juni 2025 Inhalte aktualisiert wurden (→ Übergangsfrist entfallen?)

Phase 2: Audit und Analyse (Woche 3–4)

  • [ ] Automatisierte Erstprüfung mit WAVE oder vergleichbarem Tool durchführen
  • [ ] Manuelle Prüfung der Tastaturnavigation, Screenreader-Kompatibilität und Formularlogik beauftragen
  • [ ] Drittanbieter-Integrationen (Zahlungsanbieter, Chat-Widgets, Kalender) auf Barrierefreiheit prüfen
  • [ ] Ergebnisse dokumentieren und Barrieren nach Schwere priorisieren

Phase 3: Umsetzung (Woche 5–12)

  • [ ] Kritische Barrieren zuerst beheben: Tastaturnavigation, Kontraste, Alt-Texte, Formularfelder
  • [ ] Semantisches HTML und ARIA-Attribute implementieren
  • [ ] Barrierefreiheitserklärung erstellen und im Footer veröffentlichen
  • [ ] Feedbackmöglichkeit zur Meldung von Barrieren einrichten
  • [ ] Fördermittel beantragen (bis zu 50 % Zuschuss möglich)

Phase 4: Laufende Compliance (dauerhaft)

  • [ ] Prozess für barrierefreie Content-Erstellung etablieren
  • [ ] Team für Alt-Texte, Kontrastregeln und Formular-Best-Practices schulen
  • [ ] Quartalsweises Re-Audit einplanen
  • [ ] Barrierefreiheitserklärung bei Änderungen aktualisieren

Tipp: Speichern Sie diese Checkliste als Screenshot!

Fazit: Praxisorientierter Compliance-Leitfaden für KMU in Berlin-Brandenburg, der rechtliche Pflichten klar einordnet, die häufigsten Irrtümer aufklärt und den konkreten Umsetzungsweg mit gewusst-wo als regionalem Partner aufzeigt.

Das BFSG ist keine ferne Pflicht mehr, sondern geltendes Recht mit aktiver Marktüberwachung. Wer einen Online-Shop, ein Buchungsportal oder ein Terminvereinbarungssystem betreibt und seine Website seit Sommer 2025 aktualisiert hat, steht jetzt in der Verantwortung. Die gute Nachricht: Die technischen Anforderungen sind lösbar, die Fördermöglichkeiten attraktiv – und eine barrierefreie Website ist nicht nur rechtlich sicher, sondern auch besser für SEO, Conversion und Nutzererfahrung.

Ihre nächsten Schritte:

  1. Prüfe mit der Checkliste oben, ob dein digitales Angebot unter das BFSG fällt.
  2. Lass ein Barrierefreiheits-Audit durchführen, um den aktuellen Stand zu kennen.
  3. Nutze das kostenlose Erstgespräch bei gewusst-wo Berlin Brandenburg GmbH, um Umsetzung und Fördermöglichkeiten zu besprechen: +49 (0) 30 55629791 oder info@gewusst-wo.berlin.

Jetzt kostenloses Erstgespräch vereinbaren und BFSG-Konformität sichern – bevor die Marktüberwachung klopft.

Häufig gestellte Fragen

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